Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 1. Juli 2026
TMT Solutions e.U. (Marke: TMT Erdbau)
Kettenlusweg 177, 2732 Würflach-Hettmannsdorf, Österreich
Firmenbuch: FN 614733w, Landesgericht Wiener Neustadt
E-Mail: office@tmt-erdbau.at
(im Folgenden „Auftragnehmer" oder „AN")
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Dienst- und Werkleistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern (im Folgenden „AG").
1.2 Verbraucher ist, wer Geschäfte nicht zum Betrieb seines Unternehmens abschließt (§ 1 KSchG); Unternehmer ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Klauseln, die nur gegenüber einer der beiden Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. Zwingende verbraucherschützende Bestimmungen (insbesondere KSchG und FAGG) gehen diesen AGB jedenfalls vor.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB.
2. Leistungen / Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen aus folgenden Bereichen:
- Erd- und Baggerarbeiten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, ohne statisch relevante oder bewilligungspflichtige Arbeiten;
- Aushub (Garten, Pool, Neben- und Fundamentgruben), Künetten und Gräben für Wasser, Strom, Kanal und Drainage;
- Künetten und Hauseinführungen für Glasfaser-/Internetanschluss (Grabung inkl. Leerverrohrung);
- Planier-, Geländemodellierungs-, Böschungs- und Hangarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten für Stütz- und Wurfsteinmauern;
- Roden, Entfernen von Wurzelstöcken, Räumen von Flächen;
- Materialtransport und Abtransport von Aushub;
- Gartenbewässerung: Planung und Verlegung der Anlage im Garten. Der Anschluss an die Trinkwasser-Hausinstallation einschließlich der erforderlichen Sicherungseinrichtungen (Systemtrenner/Rückflussverhinderer) wird durch einen vom AG beauftragten oder vom AN vermittelten konzessionierten Installateur (Gas- und Sanitärtechnik) ausgeführt und ist nicht Leistung des AN, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
2.2 Die zum jeweiligen Projekt eingesetzten Maschinen und Anbaugeräte werden vom AN passend zur Aufgabe bereitgestellt; der AN ist berechtigt, hierfür Geräte anzumieten und Erfüllungsgehilfen beizuziehen. Für Leistungen seiner Erfüllungsgehilfen haftet der AN wie für eigene.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und allfälligen Einzelvereinbarungen. Diese gehen bei Widerspruch diesen AGB vor.
2.4 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des AG bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der AN wird die Umsetzbarkeit prüfen und ein Angebot über geänderte Leistungen, Mehrkosten und angepasste Fristen legen. Bis zur Einigung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich. Mündlich oder telefonisch beauftragte Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung des AN in Textform (schriftlich oder per E-Mail).
3. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
3.1 Angebote des AN sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung des AN oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
3.2 Ein Kostenvoranschlag wird, sofern nicht ausdrücklich als „gegen Gewähr" (verbindlich) bezeichnet, als unverbindlich („ohne Gewähr") erstellt (§ 1170a ABGB). Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags als unvermeidlich, zeigt der AN dies dem AG unverzüglich an. Der AG (Verbraucher) kann diesfalls unter Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Massen-, Aufmaß- und Mengenangaben in Angeboten beruhen auf den zum Angebotszeitpunkt bekannten Verhältnissen. Die Abrechnung erfolgt, soweit nichts Pauschales vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufmaß bzw. tatsächlichem Aufwand.
4. Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Fern- und Auswärtsgeschäften (FAGG)
(Diese Ziffer gilt nur für Verbraucher.)
4.1 Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des AN (z. B. bei einem Vor-Ort-Termin/einer Besichtigung) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail), steht ihm ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
4.2 Zur Ausübung des Rücktritts genügt eine eindeutige Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail an die oben genannte Adresse). Der AG kann dafür das Muster-Widerrufsformular (Anhang A) verwenden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
4.3 Unterlässt der AN die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate (§ 12 FAGG).
4.4 Vorzeitiger Leistungsbeginn: Soll der AN mit der Leistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, ist dies nur auf ausdrückliches Verlangen des AG zulässig. Tritt der AG danach fristgerecht zurück, hat er die bis zum Rücktritt anteilig erbrachten Leistungen zu vergüten (§ 10 FAGG). Das Rücktrittsrecht erlischt bei einer Dienst-/Werkleistung, die vollständig erbracht wurde, wenn der AN mit der Ausführung erst nach ausdrücklicher Zustimmung des AG und dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts begonnen hat (§ 16 FAGG).
4.5 Kein Rücktrittsrecht besteht in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, insbesondere bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, um deren Durchführung der Verbraucher ausdrücklich ersucht hat (§ 18 FAGG).
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der AG stellt dem AN alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass Grundstück und Arbeitsbereich zum vereinbarten Beginn zugänglich, geräumt und gefahrlos nutzbar sind, einschließlich erforderlicher Strom- und Wasseranschlüsse.
5.2 Leitungs- und Einbautenauskunft (wesentlich): Der AG ist verpflichtet, dem AN vor Beginn der Arbeiten die Lage sämtlicher im Arbeitsbereich vorhandener ober- und unterirdischer Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Kanäle, Behälter und sonstiger Einbauten (insbesondere Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telekommunikation) vollständig und richtig bekanntzugeben und erforderliche Leitungspläne beizubringen. Unterlässt der AG diese Auskunft oder ist sie unrichtig oder unvollständig, haftet der AG für daraus entstehende Schäden und stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei. Der AN haftet nicht für Schäden an nicht oder falsch bekanntgegebenen Einbauten.
5.3 Der AG hat erforderliche behördliche Bewilligungen, Grabungs- bzw. Aufbruchsgenehmigungen sowie Zustimmungen Dritter (z. B. Grundeigentümer, Nachbarn, Leitungsträger) rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.4 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; der AN ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand (insbesondere zusätzliche Anfahrten, Warte- und Stehzeiten, Terminverschiebungen) gesondert zu verrechnen. Bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten kann der AN die Leistung zurückhalten, soweit eine sachgerechte oder sichere Ausführung sonst nicht möglich ist.
6. Preise und Zahlung
6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung als Regieleistung (Stundensatz) oder als Pauschal-/Festpreis.
6.2 Bei Abrechnung nach Regie werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden inklusive Fahrer, die eingesetzten Maschinen und Anbaugeräte, Material sowie Anfahrt/Zustellung verrechnet. Eine allfällige Mindestabnahme (z. B. 4 Stunden) und Anfahrtspauschalen ergeben sich aus dem Angebot.
6.3 Kosten für die Entsorgung bzw. Deponierung von Aushub, ausgebauten Materialien oder Gegenständen trägt der AG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6.4 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt, Anzahlungen sowie Teil-/Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen.
6.5 Bei Zahlungsverzug gebühren Verzugszinsen: gegenüber Unternehmern in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), gegenüber Verbrauchern 4 % p. a. (§ 1000 ABGB). Der AN kann zudem den Ersatz notwendiger und zweckentsprechender Betreibungs- und Mahnkosten in angemessener Höhe verlangen.
7. Termine, Witterung, höhere Gewalt
7.1 Vereinbarte Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet, unverbindliche Richttermine. Ausführungsfristen beginnen frühestens mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Auskünfte des AG sowie einer allfällig vereinbarten Anzahlung.
7.2 Erd- und Außenarbeiten sind witterungsabhängig. Ungünstige Witterung, Frost, Nässe oder daraus folgende Bodenverhältnisse, die eine sachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen, berechtigen den AN, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlauffrist zu verschieben.
7.3 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, vom AN nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Ausfall angemieteter Maschinen) verschieben die Fristen entsprechend. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
7.4 Gerät der AN in Verzug, hat ihm der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen.
8. Unvorhergesehene Boden- und Baugrundverhältnisse
Das Angebot beruht auf den zum Angebotszeitpunkt erkennbaren Bodenverhältnissen. Treten während der Ausführung nicht vorhersehbare Erschwernisse auf — insbesondere Fels, Bauschutt, Fundamentreste, Hohlräume, drückendes Wasser/Grundwasser, kontaminiertes Erdreich oder sonstige Hindernisse —, gelten die dadurch bedingten Mehrleistungen als nicht vom vereinbarten Umfang erfasst. Sie werden nach Aufwand (Regie) verrechnet; Fristen verlängern sich entsprechend. Der AN wird den AG hierüber unverzüglich informieren.
9. Abnahme von Werkleistungen
9.1 Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert der AN den AG zur Abnahme auf. Der AG hat die Leistung binnen angemessener Frist zu prüfen und, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, abzunehmen.
9.2 Die Abnahme darf nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Nimmt der AG die Leistung in Gebrauch, gilt sie als abgenommen, sofern er nicht gleichzeitig wesentliche Mängel rügt.
9.3 Mit der Abnahme bzw. Übergabe geht die Gefahr auf den AG über.
10. Gewährleistung
10.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen bzw. Bauwerken drei Jahre ab Übergabe/Abnahme.
10.2 Gegenüber Unternehmern gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB; Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Ware/Leistung als genehmigt gilt.
10.3 Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt (§ 9 KSchG). Der AN ist berechtigt, einen Mangel zunächst durch Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch zu beheben.
10.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des AG (insbesondere gemäß Ziffer 5.2), auf vom AG beigestelltes Material oder auf unsachgemäße Nutzung nach Abnahme zurückzuführen sind.
11. Haftung
11.1 Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer ausdrücklichen Garantie sowie nach zwingendem Recht (insbesondere Produkthaftungsgesetz — PHG).
11.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der AG vertrauen darf), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Übrigen ausgeschlossen; der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und reinen Vermögensschäden ist gegenüber Unternehmern bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Haftung für Personenschäden und nach zwingendem Recht jedenfalls unberührt.
11.3 Der AN haftet nicht für Schäden, die auf eine Verletzung der Leitungs- und Einbautenauskunft (Ziffer 5.2) oder auf fehlende bzw. verspätete Mitwirkung des AG zurückzuführen sind. Der AG stellt den AN insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
12. Storno und Rücktritt
12.1 Tritt der AG (Besteller) von einem Werkvertrag zurück, ohne dass ein vom AN zu vertretender Grund vorliegt, behält der AN gemäß § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt; er muss sich anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
12.2 Storniert der AG einen bestätigten Termin kurzfristig, kann der AN den bis dahin entstandenen Aufwand (insbesondere reservierte/angemietete Maschinen, Anfahrt, Personal) verrechnen. Ziffer 4 (FAGG-Rücktritt des Verbrauchers) bleibt unberührt.
12.3 Der AN ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der AG trotz Nachfristsetzung mit Zahlungen in Verzug bleibt oder wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt.
13. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht fest mit der Liegenschaft verbundene Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Soweit Materialien durch Einbau unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft werden, erlischt der Eigentumsvorbehalt; die Forderung des AN bleibt hiervon unberührt.
14. Datenschutz und Verschwiegenheit
14.1 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Einklang mit der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
14.2 Der AN behandelt ihm im Zuge des Auftrags bekannt gewordene Umstände vertraulich und verpflichtet hierzu auch beigezogene Dritte.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des IPR.
15.2 Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand; ein für den Verbraucher zuständiges Gericht kann ihm nicht durch diese AGB entzogen werden (§ 14 KSchG). Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN (Wiener Neustadt) als Gerichtsstand vereinbart.
16. Besondere Bestimmungen für Unternehmergeschäfte und Bauleistungen (B2B)
(Diese Ziffer gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern und geht bei Widerspruch den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor. Gegenüber Verbrauchern findet sie keine Anwendung.)
16.1 ÖNORM B 2110. Bei Bauleistungen gilt ergänzend die ÖNORM B 2110 in der jeweils geltenden Fassung, soweit deren Geltung ausdrücklich vereinbart wird und sie diesen Bestimmungen nicht widerspricht. Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder Bauherrn gelten nur, soweit der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
16.2 Vertragsstrafe (Pönale). Eine Vertragsstrafe wird nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, setzt ein Verschulden des AN voraus und ist der Höhe nach mit insgesamt 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Sie unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB). Mit ihr sind sämtliche Verzögerungsschäden abgegolten; ein darüber hinausgehender Schadenersatz wegen Verzugs ist ausgeschlossen. Pönalisierte Termine verschieben sich um Behinderungen, die nicht der AN zu vertreten hat.
16.3 Haftungsbegrenzung. Gegenüber Unternehmern haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- und Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Ersparnisse und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist je Schadensfall mit der Netto-Auftragssumme, höchstens jedoch mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des AN begrenzt. Eine über den eigenen Verantwortungsbereich hinausgehende Durchgriffs- oder „Back-to-Back"-Haftung für Ansprüche des Bauherrn gegen den Auftraggeber wird nicht übernommen. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem PHG bleibt unberührt.
16.4 Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung des AN (Teilübernahme), nicht erst mit der Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Es gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB. Der AN ist zur Verbesserung binnen angemessener Frist berechtigt; eine Ersatzvornahme durch den AG ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zulässig.
16.5 Bedenken- und Warnpflicht (§ 1168a ABGB). Der AN prüft die vom AG beigestellten Stoffe, Pläne, Vorleistungen und Anweisungen im Rahmen des Zumutbaren. Erteilt der AN eine begründete Warnung und besteht der AG dennoch auf der Ausführung, haftet der AN nicht für die daraus entstehenden Folgen.
16.6 Regieleistungen. Regieleistungen bedürfen eines gesonderten Auftrags. Regieberichte sind dem AG binnen angemessener Frist zur Bestätigung vorzulegen; verweigert der AG die Bestätigung, ohne dies binnen einer Woche schriftlich zu begründen, gilt der Bericht als anerkannt.
16.7 Aufrechnung und Abtretung. Der AN ist zur Abtretung seiner Forderungen berechtigt. Ein Aufrechnungsverbot zulasten des AN wird nicht vereinbart; der AN kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
16.8 Umsatzsteuer bei Bauleistungen (Reverse Charge). Erbringt der AN Bauleistungen an einen Auftraggeber, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG auf den Auftraggeber über; die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Übergang der Steuerschuld" ausgestellt. Der AG hat dem AN seine UID-Nummer und diese Eigenschaft rechtzeitig bekanntzugeben.
16.9 Betriebshaftpflicht. Der AN unterhält eine aufrechte Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Die Vertragssprache ist Deutsch.
17.3 Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anhang A — Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
TMT Solutions e.U. — TMT Erdbau
Kettenlusweg 177, 2732 Würflach-Hettmannsdorf
E-Mail: office@tmt-erdbau.at
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
- Bestellt am (*) / erhalten am (*):
- Name des/der Verbraucher(s):
- Anschrift des/der Verbraucher(s):
- Datum:
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
(*) Unzutreffendes streichen.